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§ 823 BGB

§ 828 BGB: Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig – im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr.

Ein Beispiel:
Ihr fünfjähriges Kind beschädigt beim Spielen das Auto Ihres Nachbarn. Gesetzlich bestehen keine Ansprüche des Nachbarn gegen Ihr Kind. Wenn Sie Ihre Aufsichts­pflicht nicht verletzt haben, hat der Nachbar auch gegen Sie keine Ansprüche.

Ihre Privat-Haftpflichtversicherung leistet auf Wunsch auch hier Schadenersatz. Im S-Privat-Schutz können Sie Versicherungsschutz – inklusive Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließen.

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